Mitgliedsbeiträge

Beitragsordnung des Roßweiner Sportvereins e.V. Gültig ab: 01.07.2026
Die Mitgliedsbeiträge werden gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung in folgender Höhe erhoben:
  Monatsbeiträge  
Kinder und Jugendliche Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne eigenes Einkommen 10,00 €
     
Erwachsene Aktive Mitglieder mit Wettkampfbetrieb 15,00 €
  Aktive Mitglieder ohne Wettkampfbetrieb 12,00 €
  Übungsleiter und Funktionäre 9,00 €
  Rentner, Studenten 11,00 €
     
Passive Mitglieder Passive Mitglieder (keine Teilnahme am Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb) 6,00 €
Für Familien gelten folgende Beitragsermäßigungen
  1. Mitglied voller Beitrag
  2. Mitglied voller Beitrag
  3. Mitglied halber Beitrag
  ab dem 4. Mitglied beitragsfrei
Voraussetzung für die Gewährung des Familienrabatts ist die Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Haushalt.
Aufnahmegebühren
Bei Aufnahme in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben:
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre   5,00 €
Erwachsene   10,00 €
Die Aufnahmegebühr wird zusammen mit dem ersten Mitgliedsbeitrag eingezogen.
Fälligkeit der Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich im SEPA-Lastschriftverfahren erhoben. Der Beitragseinzug erfolgt vierteljährlich zu folgenden Terminen: 15.Januar, 15. April, 15. Juli, 15. Oktober
Schlussbestimmungen
Diese Beitragsordnung tritt am 01.07.2026 in Kraft. Änderungen der Beitragsordnung bedürfen eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung.
     
Roßwein, 29.05.2026    
     
     
     

lt. Finanzordnung § 8 Abs. 8.2 der Finanzordnung können in den Abteilungen Sonderbeiträge
zur Absicherung des Trainings- und Wettkampfbetriebes kassiert werden.

Hinweis:
Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht eingezogen werden konnte.

Aufnahmeantrag für den RSV im PDF und Word Format Ab 01.01.2023 darf nur noch dieser Aufnahmeantrag benutzt werden zum runterladen den Link anklicken

 

Kontodaten des Vereins  
Roßweiner Sportverein e.V.
Kreissparkasse Roßwein
IBAN DE7786 0554 6200 3603 0023
BIC SOLADES1DLN
 
Austritt oder Ausschluß  
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft  

1.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
 
2.  Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein kann nur durch schriftliche Mitteilung an die entsprechende Abteilung oder die Geschäftsstelle zwei Wochen vor Ende eines Quartals erklärt werden.
 
3.  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Antrag einer Abteilung oder vom Vorstand selbst beschlossen werden, wenn das Mitglied:
 
– In schwerwiegender Weise oder wiederholt die Bestimmungen der Satzung der Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt.
– Die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
– Mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
– Bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
 
4.  Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen mittels Brief gegen Einschreiben bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu.
 
5.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
 
6. Eigentum des Vereins ist bei Beendigung der Mitgliedschaft an den Verein zurückzugeben oder es ist eine angemessene Entschädigung für abhanden gekommenes Vereinseigentum zu zahlen.
 
7.  Ausscheidende Mitglieder haben gegen den RSV keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
 
   
   
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