Problematik: Konflikte in der Freizeit bzw. Schule
Selbstverteidigung / Notwehr
Strafgesetzbuch (StGB)
Allgemeiner Teil, Zweiter Abschnitt
D i e T a t
Vierter Titel – Notwehr und Notstand
§32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
*Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.*
Schlussfolgerungen:
- Streit / Konflikte möglichst vermeiden
- Lieber mal nachgeben / Deeskalation
- Selbstverteidigung ist möglich = Notwehr
- Angemessenheit der Notwehr unbedingt beachten
- Probleme unbedingt mit der Abteilungsleitung / Vorstand besprechen
Roßweiner Sportverein e.V. Abteilung Boxen
Abteilungsleitung